Ausfertigungsdatum: 09.07.1979
(1) Für die Jahre 1979 und 1980 werden die Vomhundertsätze der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen auf der Grundlage der Ende 1979 vorliegenden Zahlen festgelegt.
(2) Für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr erhalten die Unternehmer im Jahre 1979 auf Antrag Vorauszahlungen für jeden Monat des Jahres 1979 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
(3) Für die unentgeltliche Beförderung im Fernverkehr erhalten die Unternehmer im Jahre 1979 auf Antrag Vorauszahlungen für jeden Monat des Jahres 1979 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Höhe von 0,025 vom Hundert der für 1978 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr.
(4) Für jeden Monat in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum Letzten des Monats vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten die nach § 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), verpflichteten Unternehmen auf Antrag Abschlagszahlungen in Höhe von 6,7 vom Hundert der vom Bund und von den Ländern zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbeträge.
(5) Die Vorauszahlungen nach den Absätzen 2 und 3 werden am 15. November 1979, die Abschlagszahlungen nach Absatz 4 innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gezahlt.