In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten sein:
- 1.
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die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
- 2.
-
beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
- 3.
-
der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.