(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:
- 1.
-
Personenhandelsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und Partnerschaftsgesellschaften;
- 2.
-
Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
- 3.
-
eingetragene Genossenschaften;
- 4.
-
rechtsfähige Vereine;
- 5.
-
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
- 6.
-
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:
- 1.
-
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts;
- 2.
-
Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften;
- 3.
-
Kapitalgesellschaften;
- 4.
-
eingetragene Genossenschaften.
(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.