(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 106 UmwG Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung

Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.