(UmwAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen

Ausfertigungsdatum: 17.06.2002


§ 22 UmwAusbV Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation,
6.
Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen,
7.
Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene,
8.
Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
9.
Umgang mit elektrischen Gefahren,
10.
Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,
11.
Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung,
12.
Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,
13.
Arbeitsvorbereitung, Sichern und Räumen des Arbeitsumfeldes,
14.
Atem-, Brand- und Explosionsschutz,
15.
qualitätssichernde Maßnahmen, Sicherheitstechnik und Umweltschutz,
16.
Entsorgung,
17.
Maschinen und Geräte zur Reinigung,
18.
Rechtsvorschriften und technische Regelwerke,
19.
Reinigung,
20.
Wartung und Unterhalt.