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(UmstRückstGDV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

Ausfertigungsdatum: 21.02.1962


§ 7 UmstRückstGDV

Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.

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