(UmstGeldInstV)
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Ausfertigungsdatum: 11.08.1958


§ 14 UmstGeldInstV Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten

Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten mit einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht eingestellt werden.