Ausfertigungsdatum: 16.07.1959
(1) Die Umstellungsrechnung unterliegt der Berichtigung (§ 3 Abs. 3 der Bausparkassenverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 6 der Bankenverordnung), soweit
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben, so muß die Umstellungsrechnung berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Verminderung der Ausgleichsforderung oder eine Erhöhung des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bausparkassenverordnung abzuführenden Überschusses zur Folge hat. Sie darf berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Erhöhung der Ausgleichsforderung oder eine Verminderung des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bausparkassenverordnung abzuführenden Überschusses zur Folge hat.