(UmstBauSparkV)
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Ausfertigungsdatum: 16.07.1959


§ 14 UmstBauSparkV Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten

Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist.