Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Ausfertigungsdatum: 26.11.2001


§ 3a UKlaG Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a

Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.