| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregenb)
                                Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmenc)
                                Werkzeuge, Prüf- und Messmittel festlegen und betriebsbereit machend)
                                Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifene)
                                mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken | 4*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegeng)
                                Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren |  |  |  | 4 *) | 
                
                    | 6 | betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                technische Zeichnungen erstellen und anwendenb)
                                Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentierenc)
                                Arbeitsabläufe protokollierend)
                                Informationen beschaffen und auswerten, Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere EDV-Anlagen, nutzen; Daten sichern und schützene)
                                Skizzen, Stücklisten, Konstruktionen und technische Zeichnungen manuell und rechnergestützt anfertigen und anwenden | 5*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwendeng)
                                Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Arbeitsbereichen sicherstellen |  | 2 *) |  |  | 
                
                    | 
                            h)
                                technische Unterlagen, insbesondere Kataloge, Service- und Betriebsanleitungen, Tabellen, Schaltpläne, Diagramme, Handbücher, Bedienungshinweise und einschlägige Normen, auswerten und anwendeni)
                                Entwürfe nach Gestaltungsprinzipien anfertigenk)
                                branchenübliche Standardsoftware anwenden |  |  |  | 4 *) | 
                
                    | 7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7)
 | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere 
                            a)
                                Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beachtenb)
                                Qualität fertiger, vorbehandelter und vorbearbeiteter Produkte beachtenc)
                                zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 3*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden |  | 2 *) |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Qualität in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen, beurteilen |  |  | 2 *) |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Ursachen von Fehlern, Problemen und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)
                                qualitätsbewusst im Ausbildungsbetrieb handeln und zur Qualitätssicherung beitragen |  |  |  | 3 *) | 
                
                    | 8 | Prüfen, Anreißen und Messen (§ 3 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Messzeuge zum Prüfen von Längen und Winkeln auswählen und unter Beachtung systematischer und zufälliger Messfehler handhabenb)
                                Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnenc)
                                Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfend)
                                Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden, Oberflächenbeschaffenheit von Fügeflächen prüfen, Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen | 5*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen, Unwuchten feststellen |  |  | 2 |  | 
                
                    | 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Bearbeitungsmaschinen, Werkzeuge, Messgeräte und technische Einrichtungen warten, pflegen und vor Korrosion schützenb)
                                Störungen an Bearbeitungsmaschinen, Messgeräten und technischen Einrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifenc)
                                Betriebsstoffe, insbesondere Reinigungsmittel und Schmierstoffe nach Betriebs-, Gefahrstoff-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften wechseln und auffüllend)
                                Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen | 3*) |  |  |  | 
                
                    | 10 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Werkstoffe, insbesondere Eisen-, Nichteisenmetalle und Kunststoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften unterscheidenb)
                                Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe, unterscheiden und anwendenc)
                                Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagernd)
                                Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel beachten, Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen | 4 |  |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden, auswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen |  | 2 |  |  | 
                
                    | 11 | Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung (§ 3 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der Zusammensetzung durch Wärmebehandeln ändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen, Ergebnisse prüfenb)
                                Eigenschaften von Werkstücken und Halbzeugen prüfenc)
                                Edelmetalle und Edelmetall-Legierungen prüfen und bestimmen |  | 3 |  |  | 
                
                    | 12 | manuelles und maschinelles Spanen (§ 3 Nr. 12)
 |  |  |  |  |  | 
                
                    | 12.1 | manuelles Spanen (§ 3 Nr. 12.1)
 | 
                            a)
                                Geräte, Maschinen und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählenb)
                                Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen nach Anriss sägenc)
                                Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen, entgratend)
                                zylindrische und kegelige Bohrungen unter Beachtung des Werkstoffes mit Handreibahlen auf Passgenauigkeit reiben | 7 |  |  |  | 
                
                    | 12.2 | Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen (§ 3 Nr. 12.2)
 | 
                            a)
                                Spannzeuge unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes auswählen und einsetzen, insbesondere Werkstücke auf der Lackscheibe fixieren, Werkstücke auf der Planscheibe und im Stufenfutter spannenb)
                                Kühl- und Schmierstoffe nach dem jeweiligen Verwendungszweck auswählen und einsetzenc)
                                Bohrungen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Profilsenken und Planeinsenken herstellend)
                                Bohrungen mit einer Maßgenauigkeit von mindestens IT 7 maschinell durch Reiben herstellene)
                                Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 2,2 und 8 mym durch Außen- und Innendrehen herstellenf)
                                Werkstücke mit Handdrehmeißel lang-, plan-, kegel-, exzenter- und formdreheng)
                                Innen- und Außengewinde herstellen | 
                
                    | 
                            h)
                                Maschinengravuren herstelleni)
                                Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 mym durch Fräsen herstellenk)
                                Teilungen an Werkstücken herstellen, Uhrenzahnräder durch Fräsen nach dem Teilverfahren herstellen |  | 5 |  |  | 
                
                    | 
                            l)
                                Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und anwenden oder Werkzeugmaschinen einrichtenm)
                                Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellenn)
                                Werkstücke auf numerisch gesteuerten oder konventionellen Maschinen bearbeiten, Passungen herstellen |  |  |  | 5 | 
                
                    | 13 | Fügen (§ 3 Nr. 13)
 | 
                            a)
                                Verbindungen durch Schrauben, Muttern und Scheiben unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit herstellenb)
                                Werkstücke unter Beachtung der Flügeflächen verstiftenc)
                                Werkzeuge, Lot- und Flussmittel auswählen sowie Lötverbindungen durch Weich- und Hartlöten herstellend)
                                Werkstücke aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen kleben | 3 |  |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Kaltnietverbindungen, insbesondere Räder mit Trieben und Unruhen mit Unruhwellen, herstellenf)
                                Werkstücke und Bauteile aus Metall durch Schweißen verbinden |  |  | 2 |  | 
                
                    | 14 | Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 3 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Schleif- und Poliermittel sowie Werkzeuge und Verfahren nach herzustellender Oberflächenqualität auswählen und anwendenb)
                                Oberflächen manuell und maschinell schleifen, bürsten, polieren und strahlenc)
                                Oberflächen, insbesondere nach gestalterischen Vorgaben, mattieren und strukturieren | 3 |  |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Druckpolituren an Werkstücken und Bauteilen anbringene)
                                Werkstücke, Bauteile und Gehäuse zur Oberflächenbehandlung, insbesondere durch Reinigen, vorbereitenf)
                                Oberflächen nach Anforderungen schützen, insbesondere galvanisch und chemisch |  | 3 |  |  | 
                
                    | 15 | Messen und Prüfen elektrischer Größen (§ 3 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Prüf- und Messgeräte auswählen und aufbauenb)
                                Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleichstromkreis messenc)
                                Amplitude und Periodendauer der Schwingungen mit Oszilloskopen messend)
                                Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten |  | 4 |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen mechanischer und elektrischer Werte nach Vorgaben herstellen |  |  |  | 3 | 
                
                    | 16 | Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten (§ 3 Nr. 16)
 | Wartung und Inspektion 
                            a)
                                Wartungsarbeiten zur Bewahrung des Sollzustandes nach betrieblichen oder herstellerspezifischen Wartungsplänen durchführenb)
                                Aufbau, Funktion und Zusammenwirken von mechanischen und elektronischen Baugruppen zur Feststellung des Ist-Zustandes überprüfenc)
                                mechanische Beanspruchungen und Funktionsfehler feststellen, Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und dokumentierend)
                                Ganggenauigkeit überprüfen |  |  | 5 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Störungen durch systematische Messkontrollen feststellen, eingrenzen und dokumentierenf)
                                Wasserdichtheit nach Norm überprüfeng)
                                Gangreserve bei Kleinuhren überprüfen |  |  |  | 4 | 
                
                    | Instandsetzung 
                            h)
                                Lager und Zapfen mit produktspezifischen Werkzeugen instand setzeni)
                                Hemmung, Schlag-, Weck- und Zusatzeinrichtungen instand setzen und justierenk)
                                Scharniere, Schlösser, Applikationen und Gehäuse instand setzen | 8 |  |  |  | 
                
                    | 
                            l)
                                Abnahme durchführen sowie Instandsetzungsmaßnahmen dokumentierenm)
                                Gehäuseteile an Kleinuhren instand setzen und ersetzen |  |  | 4 |  | 
                
                    | 
                            n)
                                Schwingsysteme dynamisch und statisch auswuchteno)
                                elektrische und elektronische Baugruppen und Bauelemente justieren, instand setzen und ersetzen sowie Funktionsprüfung durchführenp)
                                Batterien unter Berücksichtigung der Stromaufnahme von Antriebssystemen ersetzenq)
                                Gangkorrekturen nach Vorgabe durchführen |  |  |  | 8 | 
                
                    | 17 | Montieren und Demontieren (§ 3 Nr. 17)
 | 
                            a)
                                Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereitenb)
                                Montagewerkzeuge und -hilfsmittel auswählen und einsetzen | 2 |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht montieren und sichernd)
                                Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach technischen Unterlagen, demontieren |  | 3 |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Uhren und Uhrenanlagen in Betrieb nehmen, Endkontrolle durchführenf)
                                Kleinuhren, insbesondere nach Vorgaben, aus- und einschalen |  |  | 4 |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Stoßsicherungen und automatische Aufzugsmechanismen nach Vorgaben montieren und demontieren |  |  |  | 5 | 
                
                    | 
                            h)
                                Uhrwerke nach Vorgaben manuell und mit Ultraschall reinigeni)
                                Großuhren und deren Zusatzeinrichtungen nach betrieblichen Vorschriften oder nach Herstellerempfehlungen schmieren | 3 |  |  |  | 
                
                    | 
                            k)
                                Uhrwerke mit Reinigungsmaschinen reinigenl)
                                Baugruppen und Bauteile epilamisieren |  | 2 |  |  | 
                
                    | 
                            m)
                                Kleinuhrwerke, insbesondere Stoßsicherungen, Automatikfederhäuser und Aufzugsmechanismen, nach Vorgaben schmierenn)
                                Gehäuse abdichten |  |  |  | 3 | 
                
                    | 18 | Kundenservice und -beratung (§ 3 Nr. 18)
 | 
                            a)
                                Service zum Kundennutzen und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg umsetzen, kostenbewusst handeln |  |  | 2 |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Vorstellungen und Wünsche des Kunden ermitteln, Kunden über Produkte und Dienstleistungen beratenc)
                                Aufträge im Zusammenwirken mit Kunden festlegen und dokumentierend)
                                Kundengespräche situationsgerecht führene)
                                Werkstattaufträge einplanen und überwachen, Reklamationen entgegennehmen, Mängel erfassen, dokumentieren und Durchführung veranlassen |  |  |  | 3 | 
                
                    | 19 | Beschaffung, Lagerung und Verkauf (§ 3 Nr. 19)
 | 
                            a)
                                Waren unter Beachtung der Lagerorganisation lagern und pflegenb)
                                Bezugsmöglichkeiten für Ersatzteile ermitteln und nutzen | 2 |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen, Lieferscheine und Rechnungen vergleichen, Mängel beurteilen und dokumentieren; Reklamationen durchführend)
                                Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren auszeichnen und präsentierene)
                                Bestand und Bedarf an Waren, Ersatzteilen und Betriebsmitteln feststellen und dokumentieren, Dispositionen für Wareneinkauf durchführen |  |  | 3 |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Vertragsrecht anwendeng)
                                Regeln und Modalitäten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Kredit, Skonto, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand, Liefertermin, Versand-, Verpackungs- und Transportkosten beachten und anwenden |  |  |  | 4 | 
                
                    | 20 | Kostenrechnung und Kalkulation (§ 3 Nr. 20)
 | 
                            a)
                                Kosten und Ertragsrechnung unterscheidenb)
                                Verkaufspreis ermitteln |  |  | 2 |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Angebote und Kostenvoranschläge nach Vorgaben erstellend)
                                Instandsetzungs- und Verkaufabrechnungen nach Vorgaben erstellen und dem Kunden erläutern |  |  |  | 2 | 
                
                    | 21 | Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck (§ 3 Nr. 21)
 | Schmuck aufarbeiten, instand setzen und umarbeiten, insbesondere Ringweiten ändern und Schmuckteile löten |  |  |  | 4 | 
                
                    | 
                            *)
                                Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |