Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen
- b)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmen
- c)
-
Werkzeuge, Prüf- und Messmittel festlegen und betriebsbereit machen
- d)
-
Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
- e)
-
mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken
| 4*) | | | |
- f)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- g)
-
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
| | | | 4 *) |
6 | betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Nr. 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen erstellen und anwenden
- b)
-
Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
- c)
-
Arbeitsabläufe protokollieren
- d)
-
Informationen beschaffen und auswerten, Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere EDV-Anlagen, nutzen; Daten sichern und schützen
- e)
-
Skizzen, Stücklisten, Konstruktionen und technische Zeichnungen manuell und rechnergestützt anfertigen und anwenden
| 5*) | | | |
- f)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
- g)
-
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Arbeitsbereichen sicherstellen
| | 2 *) | | |
- h)
-
technische Unterlagen, insbesondere Kataloge, Service- und Betriebsanleitungen, Tabellen, Schaltpläne, Diagramme, Handbücher, Bedienungshinweise und einschlägige Normen, auswerten und anwenden
- i)
-
Entwürfe nach Gestaltungsprinzipien anfertigen
- k)
-
branchenübliche Standardsoftware anwenden
| | | | 4 *) |
7 | Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 7) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere
- a)
-
Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beachten
- b)
-
Qualität fertiger, vorbehandelter und vorbearbeiteter Produkte beachten
- c)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| 3*) | | | |
- d)
-
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
| | 2 *) | | |
- e)
-
Qualität in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen, beurteilen
| | | 2 *) | |
- f)
-
Ursachen von Fehlern, Problemen und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
-
qualitätsbewusst im Ausbildungsbetrieb handeln und zur Qualitätssicherung beitragen
| | | | 3 *) |
8 | Prüfen, Anreißen und Messen
(§ 3 Nr. 8) |
- a)
-
Messzeuge zum Prüfen von Längen und Winkeln auswählen und unter Beachtung systematischer und zufälliger Messfehler handhaben
- b)
-
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- c)
-
Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen
- d)
-
Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden, Oberflächenbeschaffenheit von Fügeflächen prüfen, Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
| 5*) | | | |
- e)
-
Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen, Unwuchten feststellen
| | | 2 | |
9 | Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 9) |
- a)
-
Bearbeitungsmaschinen, Werkzeuge, Messgeräte und technische Einrichtungen warten, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
-
Störungen an Bearbeitungsmaschinen, Messgeräten und technischen Einrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
- c)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Reinigungsmittel und Schmierstoffe nach Betriebs-, Gefahrstoff-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
-
Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
| 3*) | | | |
10 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 10) |
- a)
-
Werkstoffe, insbesondere Eisen-, Nichteisenmetalle und Kunststoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften unterscheiden
- b)
-
Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe, unterscheiden und anwenden
- c)
-
Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagern
- d)
-
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel beachten, Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen
| 4 | | | |
- e)
-
metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden, auswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen
| | 2 | | |
11 | Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung
(§ 3 Nr. 11) |
- a)
-
Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der Zusammensetzung durch Wärmebehandeln ändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen, Ergebnisse prüfen
- b)
-
Eigenschaften von Werkstücken und Halbzeugen prüfen
- c)
-
Edelmetalle und Edelmetall-Legierungen prüfen und bestimmen
| | 3 | | |
12 | manuelles und maschinelles Spanen
(§ 3 Nr. 12) | | | | | |
12.1 | manuelles Spanen
(§ 3 Nr. 12.1) |
- a)
-
Geräte, Maschinen und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen
- b)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen nach Anriss sägen
- c)
-
Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen, entgraten
- d)
-
zylindrische und kegelige Bohrungen unter Beachtung des Werkstoffes mit Handreibahlen auf Passgenauigkeit reiben
| 7 | | | |
12.2 | Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen
(§ 3 Nr. 12.2) |
- a)
-
Spannzeuge unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes auswählen und einsetzen, insbesondere Werkstücke auf der Lackscheibe fixieren, Werkstücke auf der Planscheibe und im Stufenfutter spannen
- b)
-
Kühl- und Schmierstoffe nach dem jeweiligen Verwendungszweck auswählen und einsetzen
- c)
-
Bohrungen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Profilsenken und Planeinsenken herstellen
- d)
-
Bohrungen mit einer Maßgenauigkeit von mindestens IT 7 maschinell durch Reiben herstellen
- e)
-
Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 2,2 und 8 mym durch Außen- und Innendrehen herstellen
- f)
-
Werkstücke mit Handdrehmeißel lang-, plan-, kegel-, exzenter- und formdrehen
- g)
-
Innen- und Außengewinde herstellen
|
- h)
-
Maschinengravuren herstellen
- i)
-
Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 mym durch Fräsen herstellen
- k)
-
Teilungen an Werkstücken herstellen, Uhrenzahnräder durch Fräsen nach dem Teilverfahren herstellen
| | 5 | | |
- l)
-
Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und anwenden oder Werkzeugmaschinen einrichten
- m)
-
Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
- n)
-
Werkstücke auf numerisch gesteuerten oder konventionellen Maschinen bearbeiten, Passungen herstellen
| | | | 5 |
13 | Fügen
(§ 3 Nr. 13) |
- a)
-
Verbindungen durch Schrauben, Muttern und Scheiben unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit herstellen
- b)
-
Werkstücke unter Beachtung der Flügeflächen verstiften
- c)
-
Werkzeuge, Lot- und Flussmittel auswählen sowie Lötverbindungen durch Weich- und Hartlöten herstellen
- d)
-
Werkstücke aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen kleben
| 3 | | | |
- e)
-
Kaltnietverbindungen, insbesondere Räder mit Trieben und Unruhen mit Unruhwellen, herstellen
- f)
-
Werkstücke und Bauteile aus Metall durch Schweißen verbinden
| | | 2 | |
14 | Behandeln und Schützen von Oberflächen
(§ 3 Nr. 14) |
- a)
-
Schleif- und Poliermittel sowie Werkzeuge und Verfahren nach herzustellender Oberflächenqualität auswählen und anwenden
- b)
-
Oberflächen manuell und maschinell schleifen, bürsten, polieren und strahlen
- c)
-
Oberflächen, insbesondere nach gestalterischen Vorgaben, mattieren und strukturieren
| 3 | | | |
- d)
-
Druckpolituren an Werkstücken und Bauteilen anbringen
- e)
-
Werkstücke, Bauteile und Gehäuse zur Oberflächenbehandlung, insbesondere durch Reinigen, vorbereiten
- f)
-
Oberflächen nach Anforderungen schützen, insbesondere galvanisch und chemisch
| | 3 | | |
15 | Messen und Prüfen elektrischer Größen
(§ 3 Nr. 15) |
- a)
-
Prüf- und Messgeräte auswählen und aufbauen
- b)
-
Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleichstromkreis messen
- c)
-
Amplitude und Periodendauer der Schwingungen mit Oszilloskopen messen
- d)
-
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
| | 4 | | |
- e)
-
Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen mechanischer und elektrischer Werte nach Vorgaben herstellen
| | | | 3 |
16 | Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten
(§ 3 Nr. 16) | Wartung und Inspektion
- a)
-
Wartungsarbeiten zur Bewahrung des Sollzustandes nach betrieblichen oder herstellerspezifischen Wartungsplänen durchführen
- b)
-
Aufbau, Funktion und Zusammenwirken von mechanischen und elektronischen Baugruppen zur Feststellung des Ist-Zustandes überprüfen
- c)
-
mechanische Beanspruchungen und Funktionsfehler feststellen, Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und dokumentieren
- d)
-
Ganggenauigkeit überprüfen
| | | 5 | |
- e)
-
Störungen durch systematische Messkontrollen feststellen, eingrenzen und dokumentieren
- f)
-
Wasserdichtheit nach Norm überprüfen
- g)
-
Gangreserve bei Kleinuhren überprüfen
| | | | 4 |
Instandsetzung
- h)
-
Lager und Zapfen mit produktspezifischen Werkzeugen instand setzen
- i)
-
Hemmung, Schlag-, Weck- und Zusatzeinrichtungen instand setzen und justieren
- k)
-
Scharniere, Schlösser, Applikationen und Gehäuse instand setzen
| 8 | | | |
- l)
-
Abnahme durchführen sowie Instandsetzungsmaßnahmen dokumentieren
- m)
-
Gehäuseteile an Kleinuhren instand setzen und ersetzen
| | | 4 | |
- n)
-
Schwingsysteme dynamisch und statisch auswuchten
- o)
-
elektrische und elektronische Baugruppen und Bauelemente justieren, instand setzen und ersetzen sowie Funktionsprüfung durchführen
- p)
-
Batterien unter Berücksichtigung der Stromaufnahme von Antriebssystemen ersetzen
- q)
-
Gangkorrekturen nach Vorgabe durchführen
| | | | 8 |
17 | Montieren und Demontieren
(§ 3 Nr. 17) |
- a)
-
Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereiten
- b)
-
Montagewerkzeuge und -hilfsmittel auswählen und einsetzen
| 2 | | | |
- c)
-
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht montieren und sichern
- d)
-
Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach technischen Unterlagen, demontieren
| | 3 | | |
- e)
-
Uhren und Uhrenanlagen in Betrieb nehmen, Endkontrolle durchführen
- f)
-
Kleinuhren, insbesondere nach Vorgaben, aus- und einschalen
| | | 4 | |
- g)
-
Stoßsicherungen und automatische Aufzugsmechanismen nach Vorgaben montieren und demontieren
| | | | 5 |
- h)
-
Uhrwerke nach Vorgaben manuell und mit Ultraschall reinigen
- i)
-
Großuhren und deren Zusatzeinrichtungen nach betrieblichen Vorschriften oder nach Herstellerempfehlungen schmieren
| 3 | | | |
- k)
-
Uhrwerke mit Reinigungsmaschinen reinigen
- l)
-
Baugruppen und Bauteile epilamisieren
| | 2 | | |
- m)
-
Kleinuhrwerke, insbesondere Stoßsicherungen, Automatikfederhäuser und Aufzugsmechanismen, nach Vorgaben schmieren
- n)
-
Gehäuse abdichten
| | | | 3 |
18 | Kundenservice und -beratung
(§ 3 Nr. 18) |
- a)
-
Service zum Kundennutzen und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg umsetzen, kostenbewusst handeln
| | | 2 | |
- b)
-
Vorstellungen und Wünsche des Kunden ermitteln, Kunden über Produkte und Dienstleistungen beraten
- c)
-
Aufträge im Zusammenwirken mit Kunden festlegen und dokumentieren
- d)
-
Kundengespräche situationsgerecht führen
- e)
-
Werkstattaufträge einplanen und überwachen, Reklamationen entgegennehmen, Mängel erfassen, dokumentieren und Durchführung veranlassen
| | | | 3 |
19 | Beschaffung, Lagerung und Verkauf
(§ 3 Nr. 19) |
- a)
-
Waren unter Beachtung der Lagerorganisation lagern und pflegen
- b)
-
Bezugsmöglichkeiten für Ersatzteile ermitteln und nutzen
| 2 | | | |
- c)
-
Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen, Lieferscheine und Rechnungen vergleichen, Mängel beurteilen und dokumentieren; Reklamationen durchführen
- d)
-
Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren auszeichnen und präsentieren
- e)
-
Bestand und Bedarf an Waren, Ersatzteilen und Betriebsmitteln feststellen und dokumentieren, Dispositionen für Wareneinkauf durchführen
| | | 3 | |
- f)
-
Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Vertragsrecht anwenden
- g)
-
Regeln und Modalitäten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Kredit, Skonto, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand, Liefertermin, Versand-, Verpackungs- und Transportkosten beachten und anwenden
| | | | 4 |
20 | Kostenrechnung und Kalkulation
(§ 3 Nr. 20) |
- a)
-
Kosten und Ertragsrechnung unterscheiden
- b)
-
Verkaufspreis ermitteln
| | | 2 | |
- c)
-
Angebote und Kostenvoranschläge nach Vorgaben erstellen
- d)
-
Instandsetzungs- und Verkaufabrechnungen nach Vorgaben erstellen und dem Kunden erläutern
| | | | 2 |
21 | Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck
(§ 3 Nr. 21) | Schmuck aufarbeiten, instand setzen und umarbeiten, insbesondere Ringweiten ändern und Schmuckteile löten | | | | 4 |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|