(UhrmAusbV 2001)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin

Ausfertigungsdatum: 02.07.2001


§ 9 UhrmAusbV 2001 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.