Ausfertigungsdatum: 18.07.1961
(1) Ist die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, noch nicht rechtskräftig, so kann das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausgesetzt werden, wenn der Schuldner nachweist, daß er gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, der den Eintritt der Rechtskraft hemmt.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auszusetzen,