Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

Ausfertigungsdatum: 22.01.2018


§ 48 UERV Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen nach dieser Verordnung Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 1.

(2) § 10 Absatz 2 bis 5 des Bundesgebührengesetzes ist anzuwenden.