Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

Ausfertigungsdatum: 22.01.2018


§ 32 UERV Antrag auf Registrierung

(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2012, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2012, akkreditiert sind, werden auf Antrag beim Umweltbundesamt für Tätigkeiten nach dieser Verordnung registriert. Der Antrag wird schriftlich oder in elektronischer Form gestellt.

(2) Der Antrag auf Registrierung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

1.
die Bezeichnung und die Anschrift der Validierungs- oder Verifizierungsstelle,
2.
die Regionen und Staaten, in denen sie beabsichtigen, Tätigkeiten nach dieser Verordnung wahrzunehmen,
3.
eine Erklärung, in der sich die Validierungs- oder Verifizierungsstelle verpflichtet, die Vorgaben dieser Verordnung einzuhalten, und
4.
eine Kopie der Akkreditierungsurkunde sowie gegebenenfalls weitere geeignete Unterlagen zum Nachweis, dass die Anforderung an die Akkreditierung nach Absatz 1 erfüllt ist.

(3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.