Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

Ausfertigungsdatum: 22.01.2018


§ 31 UERV Kontosperrung

(1) Das Umweltbundesamt kann den Zugang eines Kontobevollmächtigten zum UER-Register sperren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kontobevollmächtigte

1.
versucht hat, Zugang zu Konten oder Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist,
2.
wiederholt versucht hat, sich mit falschen Zugangsdaten Zugang zu einem Konto oder zu einem Vorgang zu verschaffen,
3.
versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des UER-Registers oder der darin gespeicherten Daten zu kompromittieren.
Die Sperrung des Zugangs wird unverzüglich aufgehoben, wenn sich die Annahmen, die zur Sperrung des Zugangs geführt haben, als unbegründet erweisen.

(2) Das Umweltbundesamt kann den Zugang zu einem Konto für alle Kontobevollmächtigten sperren, wenn

1.
der Kontoinhaber ohne gesetzlichen Nachfolger verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat,
2.
der Kontoinhaber fällige Gebühren nach dieser Verordnung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat,
3.
der Kontoinhaber gegen die Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung verstoßen hat,
4.
der Kontoinhaber Änderungen der Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung nicht zugestimmt hat,
5.
der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat,
6.
der Kontoinhaber im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Kontoangaben trotz Anforderung des Umweltbundesamtes Belege nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht hat,
7.
gegen den Kontoinhaber oder, bei einer juristischen Person, gegen einen der Geschäftsführer des Kontoinhabers wegen folgender Straftaten ermittelt wird oder wegen folgender Straftaten in den vorangegangenen fünf Jahren ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist:
a)
Betrug und Untreue nach den §§ 263 bis 265, 265b und 266 des Strafgesetzbuchs oder
b)
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach den §§ 261 und 89c des Strafgesetzbuchs.
Die Sperrung des Zugangs wird unverzüglich aufgehoben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht oder wenn der Kontoinhaber im Fall von Satz 1 Nummer 3 nachweislich hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, damit sich die Ursache für die Sperrung nicht wiederholt.