Ausfertigungsdatum: 22.01.2018
(1) Der Kontoinhaber benennt mindestens einen Kontobevollmächtigten, der in seinem Auftrag Transaktionen im UER-Register durchführt. Kontobevollmächtigte sind natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren. Mindestens einer der Kontobevollmächtigten muss seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(2) Nur Kontobevollmächtigte sind berechtigt,
(3) Hat ein Kontobevollmächtigter aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum UER-Register, so kann das Umweltbundesamt auf seine Veranlassung Handlungen nach Absatz 2 im UER-Register ausführen, sofern er zu diesen Handlungen zum Zeitpunkt der Veranlassung befugt ist.
(4) Bei der Benennung eines Kontobevollmächtigten übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben:
(5) Änderungen der Angaben zu einem Kontobevollmächtigten teilt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit. Der Kontoinhaber legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.
(6) Auf die Benennung und Zulassung von Kontobevollmächtigten ist Artikel 24 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 entsprechend anzuwenden.