Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

Ausfertigungsdatum: 22.01.2018


§ 30 UERV Kontobevollmächtigte

(1) Der Kontoinhaber benennt mindestens einen Kontobevollmächtigten, der in seinem Auftrag Transaktionen im UER-Register durchführt. Kontobevollmächtigte sind natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren. Mindestens einer der Kontobevollmächtigten muss seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

(2) Nur Kontobevollmächtigte sind berechtigt,

1.
UER-Nachweise auszustellen,
2.
UER-Nachweise zu stückeln oder zu verbinden,
3.
Übertragungen zu veranlassen, zu bestätigen und abzubrechen und
4.
UER-Nachweise und Kontaktinformationen der von ihnen vertretenen Kontoinhaber für andere Kontoinhaber sichtbar zu machen.

(3) Hat ein Kontobevollmächtigter aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum UER-Register, so kann das Umweltbundesamt auf seine Veranlassung Handlungen nach Absatz 2 im UER-Register ausführen, sofern er zu diesen Handlungen zum Zeitpunkt der Veranlassung befugt ist.

(4) Bei der Benennung eines Kontobevollmächtigten übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben:

1.
den Namen und die Anschrift,
2.
die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geburtsland und die Nationalität,
3.
den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution, für die der Kontobevollmächtigte tätig ist,
4.
die Funktion des Kontobevollmächtigten innerhalb des Unternehmens oder der Institution,
5.
die Art des Ausweisdokuments des Kontobevollmächtigten,
6.
die Nummer des Ausweisdokuments und
7.
die Gültigkeitsdauer des Ausweisdokuments.

(5) Änderungen der Angaben zu einem Kontobevollmächtigten teilt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit. Der Kontoinhaber legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.

(6) Auf die Benennung und Zulassung von Kontobevollmächtigten ist Artikel 24 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 entsprechend anzuwenden.