(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.
    
        (2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen 
        
            - 1.
- 
                zur Kontoeröffnung, 
- 2.
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                zur Kontoführung für Nutzer, 
- 3.
- 
                zu Kontobevollmächtigten, 
- 4.
- 
                zur Authentifizierung, 
- 5.
- 
                zu Transaktionen, 
- 6.
- 
                zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen, 
- 7.
- 
                zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht, 
- 8.
- 
                zur Richtigkeit von Anweisungen, 
- 9.
- 
                zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer, 
- 10.
- 
                zu technischen Störungen und 
- 11.
- 
                zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs. 
(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.
    (4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.