(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.
(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen
- 1.
-
zur Kontoeröffnung,
- 2.
-
zur Kontoführung für Nutzer,
- 3.
-
zu Kontobevollmächtigten,
- 4.
-
zur Authentifizierung,
- 5.
-
zu Transaktionen,
- 6.
-
zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,
- 7.
-
zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,
- 8.
-
zur Richtigkeit von Anweisungen,
- 9.
-
zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,
- 10.
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zu technischen Störungen und
- 11.
-
zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.
(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.