Ein UER-Nachweis muss folgende Angaben enthalten: 
        
            - 1.
- 
                eine eindeutige Nachweisnummer, 
- 2.
- 
                die Projektnummer, 
- 3.
- 
                den Namen und die Anschrift des ausstellenden Projektträgers und des aktuellen Inhabers des UER-Nachweises, 
- 4.
- 
                das Datum der Ausstellung, 
- 5.
- 
                das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht worden sind, 
- 6.
- 
                die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, 
- 7.
- 
                bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der Erdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis im Verifizierungszeitraum, 
- 8.
- 
                das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emissionsminderungen anrechenbar sind, 
- 9.
- 
                den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsminderungen erbracht wurden, und 
- 10.
- 
                eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden.