Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

Ausfertigungsdatum: 22.01.2018


§ 20 UERV Inhalt von UER-Nachweisen

Ein UER-Nachweis muss folgende Angaben enthalten:

1.
eine eindeutige Nachweisnummer,
2.
die Projektnummer,
3.
den Namen und die Anschrift des ausstellenden Projektträgers und des aktuellen Inhabers des UER-Nachweises,
4.
das Datum der Ausstellung,
5.
das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht worden sind,
6.
die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
7.
bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der Erdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis im Verifizierungszeitraum,
8.
das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emissionsminderungen anrechenbar sind,
9.
den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsminderungen erbracht wurden, und
10.
eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden.