(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite 
        
            - 1.
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                das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids und 
- 2.
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                die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent. 
        (2) Wenn der Projektträger zustimmt, veröffentlicht das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite 
        
            - 1.
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                den Namen und die Anschrift des Projektträgers und 
- 2.
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                die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird.