Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

Ausfertigungsdatum: 22.01.2018


§ 13 UERV Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung

(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite

1.
das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids und
2.
die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent.

(2) Wenn der Projektträger zustimmt, veröffentlicht das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite

1.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers und
2.
die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird.