(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite
- 1.
-
das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids und
- 2.
-
die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent.
(2) Wenn der Projektträger zustimmt, veröffentlicht das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite
- 1.
-
den Namen und die Anschrift des Projektträgers und
- 2.
-
die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird.