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< § 9
Anlage 1 >

(UErgGDV 2)
Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)

Ausfertigungsdatum: 26.04.1954


§ 10 UErgGDV 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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