(UErgG 3)
Drittes Umstellungsergänzungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 22.01.1964


Schlußformel UErgG 3

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.