(UErgG 3)
Drittes Umstellungsergänzungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 22.01.1964


§ 9 UErgG 3

Wo im Umstellungsergänzungsgesetz der für das Bankwesen zuständige Berliner Senator (Berliner Bankaufsichtsbehörde) oder die Berliner Bankaufsichtsbehörde genannt sind, tritt an ihre Stelle die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin.