Ausfertigungsdatum: 22.01.1964
Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, durch die ein Anspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelehnt worden ist, der nach § 8 Nrn. 1, 2 oder 5, nach §§ 10, 11 oder nach § 12 Nr. 1 oder Nr. 2 geltend gemacht werden kann, steht der erneuten Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen.