Übersetzerprüfungsverordnung (ÜbPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

Ausfertigungsdatum: 08.05.2017


§ 14 ÜbPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote

(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und im Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch sind gesondert und mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Gesamtnote ist aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden; dabei sind die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und die Übersetzung im Prüfungsteil nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 doppelt, die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 jeweils einfach zu gewichten.