(ÜblG1DV 1)
Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.02.1955


§ 9 ÜblG1DV 1 Nichtverrechnungsfähige Kosten

Nicht verrechnungsfähig sind Kosten der Wohnungs- und Siedlungsfürsorge nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951.