Ausfertigungsdatum: 27.02.1955
(1) ...
(2) Die Kosten der Erholungsfürsorge nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951 sind nur dann verrechnungsfähig, wenn
(3) Die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter, Kinder und Jugendliche (§ 10 Ziff. 2 des Gesetzes) sind nur verrechnungsfähig, wenn die Erholungsfürsorge in Heimen durchgeführt wird, welche die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle anerkannt hat.