Ausfertigungsdatum: 27.02.1955
(1) Verrechnungsfähige Fürsorgekosten (§§ 8 bis 12 des Gesetzes) sind auch Fürsorgeleistungen, die den Angehörigen des Kriegsfolgenhilfe-Empfängers gewährt werden, soweit sie mit ihm in Familiengemeinschaft leben. Angehörige in diesem Sinne sind Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder und Adoptivkinder. Ein nur vorübergehendes Ausscheiden aus der Familiengemeinschaft hebt diese nicht auf; als vorübergehend gilt das Ausscheiden auch dann, wenn sich der Angehörige in Berufsausbildung befindet oder durch den Fürsorgeverband anderweitig untergebracht ist.
(2) Leistungen der geschlossenen Fürsorge sind die Kosten der Unterbringung, Verpflegung, Heilbehandlung und Pflege sowie die notwendigen Nebenleistungen und Barleistungen (Taschengeld) einschließlich der unmittelbar durch die Gewährung dieser Leistungen entstehenden und rechnungsmäßig nicht ausgliederbaren Verwaltungskosten. Die Höhe der zu erstattenden Kosten der Unterbringung, Verpflegung, Heilbehandlung und Pflege richtet sich nach den für die einzelnen Anstalten festgesetzten Pflegesätzen.
(3) Verrechnungsfähig sind ferner