(ÜblG1DV 1)
Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.02.1955


§ 11 ÜblG1DV 1 Übergangsvorschrift

Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin (§ 3) gelten bis auf weiteres als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger nach § 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes auch dann, wenn sie nicht im Besitz einer nach bundes-, landes- oder besatzungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Zuzugs- oder Aufenthaltsgenehmigung sind.