Ausfertigungsdatum: 26.09.1991
(1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.
(2) Die ehemalige Vollstreckungsbehörde bestimmt die Anstalt, in welcher der Ergriffene zu verwahren ist.
(3) (weggefallen)