(UBGG)
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Ausfertigungsdatum: 17.12.1986


§ 6 UBGG Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis

Ein Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.