(TWirtAusbV 2005)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Ausfertigungsdatum: 17.05.2005


§ 8 TWirtAusbV 2005 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.