(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
-
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz,
- 6.
-
Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- 6.1
-
Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsabläufen und Produktion,
- 6.2
-
Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
- 6.3
-
Kommunikation und Information,
- 7.
-
Qualitätssichernde Maßnahmen,
- 8.
-
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
- 9.
-
Tierschutz,
- 10.
-
Tierproduktion,
- 10.1
-
Tierzucht,
- 10.2
-
Tierhaltung,
- 10.3
-
Fütterung,
- 10.4
-
Tiergesundheit und Tierhygiene,
- 10.5
-
Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Rinderhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Kälber- und Jungrinderaufzucht,
- 2.
-
Rinderhaltung,
- 3.
-
Reproduktion,
- 4.
-
Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,
- 5.
-
Weidewirtschaft, Futtergewinnung.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schweinehaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Reproduktion,
- 2.
-
Sauenhaltung,
- 3.
-
Ferkelaufzucht und Schweinemast,
- 4.
-
Vermarktung,
- 5.
-
Technische Systeme der Schweinehaltung,
- 6.
-
Verwertung und Entsorgung von Rückständen.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Geflügelhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Haltung und Herdenmanagement,
- 2.
-
Fütterung,
- 3.
-
Produktgewinnung und Vermarktung,
- 4.
-
Reproduktion, Vermehrung, Brut,
- 5.
-
Verwertung und Entsorgung von Rückständen.
(5) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schäferei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Schafhaltung,
- 2.
-
Ablammung und Aufzucht,
- 3.
-
Produktion von Wolle, Milch und Fleisch,
- 4.
-
Hütetechnik,
- 5.
-
Weidewirtschaft, Futtergewinnung,
- 6.
-
Naturschutz und Landschaftspflege.
(6) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Imkerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Völkerführung und Bienengesundheit,
- 2.
-
Bienenwanderung,
- 3.
-
Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz,
- 4.
-
Bienenprodukte gewinnen und vermarkten,
- 5.
-
Königinnenzucht,
- 6.
-
Betriebsmittel zur Bienenhaltung.