(TWirtAusbV 2005)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Ausfertigungsdatum: 17.05.2005


§ 4 TWirtAusbV 2005 Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließen. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14 nachzuweisen.