Ausfertigungsdatum: 22.12.2010
(1) Innerhalb des in § 1 Absatz 1 genannten Zeitraums sind die bei den Übergebern im Testamentsverzeichnis vorhandenen Mitteilungen über ein Kind des Erblassers, mit dessen anderem Elternteil der Erblasser bei der Geburt nicht verheiratet war oder das er allein angenommen hat, in das Zentrale Testamentsregister zu überführen. Hierzu stellen die Länder der Registerbehörde folgende Daten in elektronischer, bei der Registerbehörde speicherfähiger Form zur Verfügung:
(2) Die Bild- und Strukturdaten nach Absatz 1 Satz 2 werden von der Registerbehörde in das Zentrale Testamentsregister aufgenommen. Die Registerbehörde bestätigt dem Übergeber die Aufnahme der Daten.
(3) Bis zur Überführung bewahrt das Standesamt die zu überführenden Mitteilungen auf. Es prüft bei der Eintragung eines Hinweises über den Tod, über die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit, ob für den Verstorbenen Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Ist das der Fall, hat das Standesamt
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die in der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin vorhandenen Mitteilungen.