Ausfertigungsdatum: 15.03.2013
Für die Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach dieser Verordnung ist das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig.