TSE-Überwachungsverordnung (TSEÜberwV 2001)
Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ausfertigungsdatum: 13.12.2001


§ 2 TSEÜberwV 2001 Mitwirkungspflichten

Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.