Ausfertigungsdatum: 19.05.2009
(1) Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die Verbrauchsteuergesetze.
(2) Werden Waren zweckwidrig im Sinne des § 17 verwendet, entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, es sei denn, die Pflichtverletzung im Sinne des § 17 hat sich auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung nicht ausgewirkt. Die Einfuhrabgabenschuld entsteht im Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung. In den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 entsteht die Einfuhrabgabenschuld im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr der Waren aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.
(3) Eine Einfuhrabgabenschuld nach den Absätzen 1 und 2 entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Vergünstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch genommen wurde.
(4) Abgabenschuldner in den Fällen des Absatzes 2 ist