Truppenzollgesetz (TrZollG)
Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

Ausfertigungsdatum: 19.05.2009


§ 11 TrZollG Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen

Die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere können Kraftfahrzeuge zu ihrem ausschließlichen Gebrauch aus einem Zolllagerverfahren, aus einem Verfahren der aktiven Veredelung oder aus der vorübergehenden Verwendung frei von Einfuhrabgaben beziehen, wenn der Erwerb des Kraftfahrzeugs von den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte genehmigt worden ist.