(TreuhGDV 3)
Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.08.1990


§ 4 TreuhGDV 3

Die Treuhandanstalt hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Voraussetzungen für die Erfassung, Privatisierung und Reorganisation der volkseigenen Vermögenswerte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sicherzustellen und in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 6 des Treuhandgesetzes die dazu notwendigen Organisationsstrukturen in der Treuhandanstalt zu schaffen.