(TreuhGDV 3)
Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.08.1990


§ 2 TreuhGDV 3

Soweit eine Übertragung bisheriger Wirtschaftseinheiten gemäß § 1 in das Eigentum der Länder und Kommunen nicht vorgesehen ist, erfolgt ihre Privatisierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Treuhandgesetzes. Die übrigen Bestimmungen des Treuhandgesetzes finden entsprechende Anwendung.