(TreuhGDV 3)
Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.08.1990


§ 1 TreuhGDV 3

Der Treuhandanstalt wird das Vermögen

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der volkseigenen Güter,
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der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter,
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der volkseigenen Binnenfischereibetriebe,
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der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie
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der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion
(nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben.