(TreuhGDV 2)
Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Ausfertigungsdatum: 22.08.1990


§ 5 TreuhGDV 2

Die Treuhandanstalt hat die für die Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens erforderlichen Strukturen zu schaffen und in Abstimmung mit dem Ministerium für Abrüstung und Verteidigung zweckmäßige Organisationsformen zu sichern.