Truppendienstgerichte-Verordnung (TrDGV)
Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern

Ausfertigungsdatum: 15.08.2012


§ 1 TrDGV Dienstbereiche der Truppendienstgerichte

(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst die Dienststellen mit Sitz in

1.
Berlin,
2.
Brandenburg,
3.
Bremen,
4.
Hamburg,
5.
Mecklenburg-Vorpommern,
6.
Niedersachsen,
7.
Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
8.
Sachsen-Anhalt und
9.
Schleswig-Holstein.

(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst die Dienststellen mit Sitz

1.
in Baden-Württemberg,
2.
in Bayern,
3.
in Hessen,
4.
im Regierungsbezirk Köln,
5.
in Rheinland-Pfalz,
6.
im Saarland,
7.
in Sachsen und
8.
in Thüringen sowie
9.
im Ausland.
Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden.