(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst die Dienststellen mit Sitz in
        
            - 1.
- 
                Berlin, 
- 2.
- 
                Brandenburg, 
- 3.
- 
                Bremen, 
- 4.
- 
                Hamburg, 
- 5.
- 
                Mecklenburg-Vorpommern, 
- 6.
- 
                Niedersachsen, 
- 7.
- 
                Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln, 
- 8.
- 
                Sachsen-Anhalt und 
- 9.
- 
                Schleswig-Holstein. 
        (2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst die Dienststellen mit Sitz
        
            - 1.
- 
                in Baden-Württemberg, 
- 2.
- 
                in Bayern, 
- 3.
- 
                in Hessen, 
- 4.
- 
                im Regierungsbezirk Köln, 
- 5.
- 
                in Rheinland-Pfalz, 
- 6.
- 
                im Saarland, 
- 7.
- 
                in Sachsen und 
- 8.
- 
                in Thüringen sowie 
- 9.
- 
                im Ausland. 
        Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden.