(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst die Dienststellen mit Sitz in
- 1.
-
Berlin,
- 2.
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Brandenburg,
- 3.
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Bremen,
- 4.
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Hamburg,
- 5.
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Mecklenburg-Vorpommern,
- 6.
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Niedersachsen,
- 7.
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Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
- 8.
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Sachsen-Anhalt und
- 9.
-
Schleswig-Holstein.
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst die Dienststellen mit Sitz
- 1.
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in Baden-Württemberg,
- 2.
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in Bayern,
- 3.
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in Hessen,
- 4.
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im Regierungsbezirk Köln,
- 5.
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in Rheinland-Pfalz,
- 6.
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im Saarland,
- 7.
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in Sachsen und
- 8.
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in Thüringen sowie
- 9.
-
im Ausland.
Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden.