Ausfertigungsdatum: 13.03.2008
(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt und gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, hat im Zwischenlagebericht oder im Anhang des Halbjahresfinanzberichts anzugeben
(2) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt und nicht gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, hat zumindest wesentliche nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen anzugeben, einschließlich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind; ausgenommen sind Geschäfte innerhalb eines Konzerns zwischen mittel- oder unmittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz stehenden konzernangehörigen Unternehmen (gruppeninterne Transaktionen). Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist.