Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 13a des Transplantationsgesetzes dafür zu sorgen, dass jedes übertragene Gewebe mit folgenden Angaben dokumentiert wird:
- 1.
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Identifikation des Gewebeempfängers durch Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Einrichtung der medizinischen Versorgung für den Gewebeempfänger vergebene Zuordnungsnummer;
- 2.
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Tag und Uhrzeit der Übertragung;
- 3.
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Familienname, Vorname und Anschrift des Gewebe übertragenden Arztes;
- 4.
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- 5.
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Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben;
- 6.
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dem Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, sofern vorhanden.