Tollwut-Verordnung (TollwV 1991)
Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

Ausfertigungsdatum: 23.05.1991


§ 15a TollwV 1991 Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.