TNV (TNV)
Telekommunikations-Nummerierungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 05.02.2008


§ 11 TNV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 149 Abs. 1 Nr. 13 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,
2.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder
3.
entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekommunikationsnetz eine Nummer schaltet.