Ordnungswidrig im Sinne des § 149 Abs. 1 Nr. 13 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt, 
- 2.
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                entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder 
- 3.
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                entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekommunikationsnetz eine Nummer schaltet.