(TNGebV)
Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung

Ausfertigungsdatum: 16.08.1999


§ 3 TNGebV Gebühren in besonderen Fällen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.