(TLMV)
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

Ausfertigungsdatum: 29.10.1991


§ 3 TLMV Bezeichnungsschutz

Lebensmittel dürfen mit den Angaben "tiefgefroren", "tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen.